Ein Aufsichtsgremium des Social-Media-Konzerns Meta hat
entschieden, die Verwendung der umstrittenen Parole „From the river to the sea”
nicht pauschal zu untersagen. Das teilte das Unternehmen mit. Damit können Nutzer die Parole auf Facebook, Instagram und anderen Meta-Plattformen grundsätzlich weiterhin verwenden.
Der Slogan findet sich unter anderem in der Satzung der
Terrororganisation Hamas. Sie wurde jedoch auch schon vorher verwendet, etwa
von der
Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO. Das ist juristisch
relevant, weil
umstritten ist, ob es sich rechtlich um eine Parole handelt, die der Hamas
als in Deutschland verbotener Organisation zugeordnet werden kann.
Teile des Gremiums wollten andere Entscheidung
Das „Oversight Board” des Konzerns entschied in drei konkreten
Fällen, in denen Nutzer den Slogan verwendet hatten. Andere Nutzer hatten diese
als Verstoß gegen die Richtlinien des Konzerns gemeldet. Das Aufsichtsgremium untersuchte
die drei Fälle – und erkannte in keinem einen Verstoß gegen die eigenen Regeln.
Wegen der unterschiedlichen Bedeutungen des Slogans könne seine Verwendung
nicht grundsätzlich als Verstoß gewertet werden. Den Slogan zu entfernen, berge
das Risiko, Inhalte zu entfernen, mit denen Aufmerksamkeit auf „das menschliche
Leid in Gaza und die Entmenschlichung von Palästinensern” erzeugt werden solle. Entscheidend sei der Kontext, sagte Pamela San Martin, Vorsitzende
des Aufsichtsgremiums.
Eine Minderheit im Gremium habe sich für eine Regelung
ausgesprochen, nach der die Verwendung des Slogans im Grundsatz eine
„Glorifizierung” der Hamas darstellen sollte. Dieser Minderheitsmeinung
zufolge sollte die Parole nur im Ausnahmefall erlaubt sein, wenn ausgeschlossen
werden könne, dass die betroffene Verwendung im Einzellfall die Taten der Hamas
am 7. Oktober gutheißt.
Deutsche Gerichte uneins
Die unternehmensinterne Entscheidung ist unabhängig von der strafrechtlichen
Bewertung durch deutsche Behörden und Gerichte. Auch in Deutschland ist
umstritten, ob die Parole von der Meinungsfreiheit erfasst ist oder strafbar
sein soll. Das Bundesinnenministerium (BMI) hatte die Parole zusammen mit der
gesamten Organisation Hamas im November 2023 verboten. Unter Juristen ist
jedoch umstritten, ob das ministerielle Verbot der Parole rechtmäßig ist. Unter anderem
wird angezweifelt, ob das vom BMI ausgesprochene Verbot dem sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz
entspricht. Grund dafür ist, dass das Ministerium nur den ersten Teil der Parole
(„Vom Fluss bis zum Meer”) verboten hat, der auch als bloße Ortsangabe für den Bereich zwischen Mittelmeer und Jordan verstanden
werden kann.
Die Parole lautet in Gänze: „From the river to the sea – Palestine will be free”. Die Deutungsvariante, der sich nun auch die Mehrheit des Meta-Gremiums angeschlossen hat, umfasse Befürwortern zufolge danach theoretisch auch eine Zweistaaten-Lösung. Eine andere Deutungsvariante erkennt darin den Aufruf zur Vernichtung Israels, weil ein palästinensischer Staat „vom Fluss bis zum Meer” keinen Platz für den Staat Israel lasse.
Auch mehrere deutsche Gerichte haben sich in den vergangenen
Monaten mit dem Slogan beschäftigt. Das Landgericht Mannheim hatte im Mai 2024
entschieden, dass die Parole nicht strafbar ist. Es handelte sich dabei
allerdings um einen Fall, der vor dem 7. Oktober passiert war. Im August 2024 entschied das Kriminalgericht
Moabit in Berlin hingegen, dass sich eine Frau wegen der Verwendung des Slogans strafbar
gemacht habe – ihr Fall betraf die Tage unmittelbar nach dem Angriff der Hamas
auf Israel. Auch mehrere Verwaltungsgerichte haben sich bereits mit der Parole
beschäftigt und kamen ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen.
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Ein Aufsichtsgremium des Social-Media-Konzerns Meta hat
entschieden, die Verwendung der umstrittenen Parole „From the river to the sea”
nicht pauschal zu untersagen. Das teilte das Unternehmen mit. Damit können Nutzer die Parole auf Facebook, Instagram und anderen Meta-Plattformen grundsätzlich weiterhin verwenden.
Der Slogan findet sich unter anderem in der Satzung der
Terrororganisation Hamas. Sie wurde jedoch auch schon vorher verwendet, etwa
von der
Palästinensischen Befreiungsorganisation PLO. Das ist juristisch
relevant, weil
umstritten ist, ob es sich rechtlich um eine Parole handelt, die der Hamas
als in Deutschland verbotener Organisation zugeordnet werden kann.