Neue Regeln für Holzheizungen ab 2025: Wer vom Verbot betroffen ist

Startseite Wirtschaft Neue Regeln für Holzheizungen ab 2025: Wer vom Verbot betroffen ist Stand: 21.08.2024, 18:56 Uhr Von: Lars-Eric Nievelstein Kommentare Drucken Teilen Die Bundesregierung verbietet stufenweise immer mehr alte Holzheizungen. Am 1. Januar 2025 trifft es eine Vielzahl von Geräten. Wie können Kunden reagieren? Berlin – Nach Ansicht des Umweltbundesamtes sind Holzheizungen schlecht für
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Neue Regeln für Holzheizungen ab 2025: Wer vom Verbot betroffen ist

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Die Bundesregierung verbietet stufenweise immer mehr alte Holzheizungen. Am 1. Januar 2025 trifft es eine Vielzahl von Geräten. Wie können Kunden reagieren?

Berlin – Nach Ansicht des Umweltbundesamtes sind Holzheizungen schlecht für die Gesundheit und nicht dem Klimaschutz zuträglich. Um die von ihnen ausgestoßenen Emissionen zu verringern, existiert bereits seit 2010 die Bundesimmissionsschutz-Verordnung, die im Grunde strengere Abgaswerte für neu gebaute Holzheizungen vorgab. Bestehende Geräte hatten immerhin eine Übergangsfrist bekommen. Seitdem mussten Besitzer von Holzfeuerstätten ihre Geräte nachrüsten, gegen moderne Festbrennstoffgeräte austauschen – oder gar stilllegen.

Bundesregierung verbietet bestimmte Holzheizungen – Stichdatum 1. Januar 2025

Aktuell ist für deutsche Heizungsbesitzer die sogenannte 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) relevant, denn sie sieht für den 1. Januar 2025 einige wichtige Veränderungen vor. Im Hintergrundpapier zur Novellierung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen war bereits 2010 zu lesen, dass die Bundesregierung die betroffenen Heizkessel gestaffelt hat.

Zeitpunkt der Errichtung der Heizkessel Ablauf der Übergangsfrist
vor dem 31.12.1994 1.1.2015
1.1.1995 bis 31.12.2004 1.1.2019
1.1.2005 bis 22.3.2010 1.1.2025

Für Geräte, die bis zum 22. März 2010 installiert wurden, läuft diese Übergangsfrist also zum Jahresbeginn 2025 aus.

Nachweis für Holzheizungen – das sind die Grenzen für Emissionen

Das heißt im Klartext: Ab dem 1. Januar 2025 dürfen nur noch Einzelraumfeuerungsanlagen (darunter fallen Holzkamine für Holzscheite, Pellets, Hackschnitzel oder Kohle sowie Kachelöfen, Kamine und Kaminöfen) und Festbrennstoffkessel (Heizkessel zur zentralen Wärme- und Warmwasserversorgung) im Betrieb sein, die entweder später gebaut worden sind als März 2010 (bei diesen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie die Vorgaben ohnehin erfüllen), oder, falls sie älter sind, die geltenden Abgaswerte einhalten. Diese nicht zu überschreitenden Werte liegen bei 0,15 Gramm Feinstaub pro Kubikmeter und vier Gramm Kohlenmonoxid pro Kubikmeter.

Holzofen in einem Wohnzimmer in Betrieb.
Holzofen in einem Wohnzimmer in Betrieb (Symbolfoto). Die Bundesregierung verbietet stufenweise immer mehr alte Holzheizungen. Am 1. Januar 2025 trifft es eine Vielzahl von Geräten. Wie können Kunden reagieren? © IMAGO / MiS

Vorher errichtete Anlagen müssen daher geprüft werden. Ein Nachweis kann laut 1. BImSchV entweder durch die Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder durch eine Messung „unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger“ erfolgen. Wer die Frist verstreichen lässt und als Ofenbetreiber ab dem 1. Januar 2025 gegen das Gesetz verstößt, hat laut t-online mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Ausnahmen für Holzheizungen – diese dürfen weiter laufen

Ob der eigene Kamin von den neu einsetzenden Regularien betroffen ist, zeigt die Datenbank des Industrieverbands Haus-, Heiz- und Küchentechnik (HKI). Alternativ kann ein Blick auf das Typenschild (meistens auf der Rückseite des Ofens zu finden) Aufschluss über das Alter geben. Es gibt jedoch auch Ausnahmen für einige ältere Öfen. Laut dem ZDF gilt das zum Beispiel für die folgenden Typen:

  • historische Grundöfen, Kachelöfen, Badeöfen, Backöfen, offene Kamine und Öfen, die vor dem 1. Januar 1950 installiert wurden
  • offene Kamine, die laut Verordnung ohnehin nur sporadisch in Betrieb sein dürfen, außerdem Grundöfen, Herde und Backöfen unter 15 Kilowatt Nennwärmeleistung

Auch Immobilien, die allein durch eine Einzelraumfeuerungsanlage beheizt werden, sind von der Regelung ausgenommen. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks rät in diesem Rahmen zu einer frühzeitigen Beratung.

Wenn die Holzheizung verboten ist – nachrüsten oder neu kaufen?

Für Betroffene ist die Frage danach, wie sie mit einer zu alten Holzheizung verfahren, auch eine des Geldes. Eine Nachrüstung der zu alten Geräte kann mitunter mehr ins Geld gehen als ein glatter Neukauf. Laut der Neuen Osnabrücker Zeitung kostet der Einbau eines neuen Heizeinsatzes in der Brennkammer bis zu 4.000 Euro. Der Einbau eines Feinstaubabschneiders, der direkt im Schornstein montiert wird, kann zwischen 2.500 Euro und 3.500 Euro kosten. Experten zufolge soll die Nachrüstung, kombiniert mit einer anschließenden Messung, teurer sein als der Kauf und Einbau einer neuen, effizienten Anlage.

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