Krankschreibung: Erneutes Attest vom Arzt liegt vor – was gilt für die Entgeltfortzahlung?

Startseite Leben Karriere Krankschreibung: Erneutes Attest vom Arzt liegt vor – was gilt für die Entgeltfortzahlung? Stand: 06.08.2024, 12:01 Uhr Von: Anne Hund Kommentare Drucken Teilen Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern im Krankheitsfall das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Doch was, wenn man danach wegen eines anderen Grundes krankgeschrieben wird? Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) schützt Arbeitnehmer vor
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Krankschreibung: Erneutes Attest vom Arzt liegt vor – was gilt für die Entgeltfortzahlung?

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Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern im Krankheitsfall das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. Doch was, wenn man danach wegen eines anderen Grundes krankgeschrieben wird?

Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) schützt Arbeitnehmer vor finanziellen Einbußen, wenn sie aufgrund von Krankheit vorübergehend nicht arbeiten können. Die Dauer der Entgeltfortzahlung ist in § 3 geregelt, sie beträgt in der Regel bis zu sechs Wochen. Eine längere Entgeltfortzahlung kann in Tarifverträgen oder im Arbeitsvertrag vereinbart werden, wie das Jobportal Stepstone.de in einem Beitrag zum Thema informierte. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginne mit dem ersten Tag der Krankschreibung. Manchmal wolle der Arbeitgeber auch sofort ein ärztliches Attest sehen. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, Mitarbeitern im Krankheitsfall das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen (nach diesem Zeitraum übernimmt dann die Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld). Was gilt für die Entgeltfortzahlung, wenn mehrere Krankheiten aufeinander folgen?

Erneut krankgeschrieben: Was gilt für die Entgeltfortzahlung?

Wenn ein Mitarbeiter wiederholt aufgrund derselben Krankheit (Fortsetzungserkrankung) arbeitsunfähig wird, kann der Arbeitgeber „die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammenrechnen“, wie das Portal Haufe.de zur Rechtslage ganz allgemein berichtete. Es entstehe dann kein neuer sechswöchiger Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Anders sieht es Haufe.de allerdings zufolge aus, „wenn der Mitarbeiter vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war oder aber seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen“ sei. Dann gebe es einen neuen Anspruch für die Fortsetzungserkrankung.

Frau mit Handy in der Hand
Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitenden im Krankheitsfall das Gehalt bis zu sechs Wochen weiterzuzahlen. (Symbolbild) © Zoonar.com/Yuri Arcurs peopleimages.com/Imago

Entgeltfortzahlung: Was gilt bei verschiedenen Krankheiten hintereinander?

Doch wie verhält es sich, wenn ein Mitarbeiter aufgrund einer weiteren Diagnose direkt oder innerhalb kurzer Zeit erneut arbeitsunfähig wird? Wird ein Mitarbeiter nach einer ersten Krankschreibung wegen einer anderen Krankheit erneut arbeitsunfähig, kommt es auf die genaue Abfolge der Krankheiten an, wie Haufe.de (Stand: 25. Juli 2024) erläuterte: War der Mitarbeiter zwischen den Erkrankungen arbeitsfähig, wenn auch nur für eine kurze Zeit, entsteht demzufolge ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Wenn die zweite Krankheit jedoch während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit eintritt, darf der Arbeitgeber dem Portal zufolge die Zeiten zusammenrechnen und die Gehaltszahlung nach 42 Tagen beenden. Der Nachweis, dass die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite Arbeitsunfähigkeit eintrat, liege beim Arbeitnehmer, heißt es darüber hinaus in einem Bericht der Deutschen Presse-Agentur zur Rechtslage.

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Mehr als sechs Wochen krank – was sollten Beschäftigte beachten?

Grundsätzlich sollte man sich bei längerer Krankheit frühzeitig mit dem Arbeitgeber und gegebenenfalls mit der Krankenkasse in Verbindung setzen, rät Stepstone.de in dem Beitrag (Stand: 3. Mai 2024), „um mögliche Probleme zu vermeiden und einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten“.

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