Der Staat sorgt für alle: Unterschied zwischen Bürgergeld, Grundsicherung in Rente und EM-Rente
Die Grundsicherung ist das soziale Netz, das jedem Bürger mit dem Nötigsten versorgt, wenn er es selbst nicht kann. Ein Überblick, wie viel Geld es für wen gibt und welche Regeln für das Schonvermögen gelten.
Berlin – Wer seinen Lebensunterhalt in Deutschland nicht aus eigenen Kräften bestreiten kann, kann von der sogenannten Grundsicherung profitieren. Sie sichert Betroffenen wenigstens das Existenzminimum – ein warmes Zuhause sowie Geld für Lebensmittel, Kleidung und Verbrauchsmittel. Doch Grundsicherung ist nicht gleich Grundsicherung. Je nach Lebenssituation haben Betroffene auf unterschiedliche Formen davon Anspruch.
Bürgergeld für Arbeitssuchende und Bedürftige: Das sind die Regeln
Anspruch: Zugang zum sogenannten Bürgergeld hat, wer den Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten kann und auch vorrangige Leistungen – wie zum Beispiel Arbeitslosengeld, Wohngeld und Kinderzuschlag – dafür nicht ausreichen. Voraussetzung ist zudem, dass Antragsteller grundsätzlich dazu in der Lage sind, mindestens 15 Stunden pro Woche zu arbeiten. Auch nicht erwerbsfähige Personen, die mit Bürgergeld-Berechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, haben Anspruch auf die Leistung.
Höhe: Der aktuelle Regelsatz beträgt 563 Euro pro Monat. Zudem übernimmt der Staat angemessene Miet- und Heizkosten sowie die Kosten für die Sozialversicherung. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe – etwa für Schwangere oder Alleinerziehende. Sonstige Erleichterungen wie die Befreiung von Rundfunkgebühren und ein Sozialticket für den ÖPNV gibt es oft obendrauf.
Schonvermögen: Bis auf wenige Ausnahmen – wie etwa ein mögliches Pflegegeld – werden sämtliche Einnahmen, also Lohn, Kindergeld und Unterhalt, vom Leistungsanspruch abgezogen. Außerdem müssen Vermögen oberhalb von 15.000 Euro pro Person zunächst für den eigenen Lebensunterhalt aufgewendet werden. Nur im ersten Jahr gilt eine Karenz. Hier müssen nur Vermögen über 40.000 Euro aufgewendet werden. Auch das Einkommen und Vermögen des Partners, der gemeinsam in der Bedarfsgemeinschaft lebt, wird mit berücksichtigt.
Antragstellung: Im Jobcenter, das geht auch online unter www.jobcenter.digital. Dazu benötigt werden unter anderem ein gültiges Ausweisdokument, Einkommens- und Vermögensnachweise sowie Belege über die Wohnkosten.
Meldepflicht: Zieht ein Partner oder Kind aus der Bedarfsgemeinschaft ein oder aus oder ändert sich das Einkommen, müssen Bürgergeldempfänger das ihrem zuständigen Amt mitteilen. Auch längere Urlaube und Abwesenheiten sollten Bezugsberechtigte unbedingt abklären, weil der Anspruch dann entfallen kann.
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In der Rente: Selbe Summe wie beim Bürgergeld – doch unter etwas anderen Umständen
Anspruch: Anspruchsberechtigt sind all jene, die das Existenzminimum nicht aus eigenen Mitteln erwirtschaften können und die gesetzliche Regelaltersgrenze für den Rentenbezug erreicht haben.
Höhe: Bei der Grundsicherung im Alter beträgt der Regelsatz derzeit ebenfalls 563 Euro. Auch hier werden Miet- und Heizkosten in angemessener Höhe sowie Sozialversicherungsbeiträge vom Staat übernommen. Mehrbedarfe zum Beispiel wegen einer Gehbehinderung werden ebenso gezahlt. Außerdem werden auch Menschen in der Grundsicherung im Alter von den Rundfunkgebühren befreit und bekommen unter Umständen ein kommunales Ticket für den ÖPNV.
Schonvermögen: Einnahmen werden grundsätzlich vom Leistungsanspruch abgezogen. Auch hier gibt es nur wenige Ausnahmen – wie etwa das Pflegegeld. Wer im Alter Vermögen von mehr als 10.000 Euro besitzt, muss dieses zunächst aufbrauchen, ehe ein Anspruch besteht. Außerdem werden auch Einkommen und Vermögendes in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners mit herangezogen.
Antragstellung: Entweder beim zuständigen Sozialamt oder bei der Rentenversicherung, die den Antrag ans Sozialamt weiterleitet. Bei einigen der Behörden geht das online, einfach zu prüfen unter www.sozialplattform.de. Benötigt werden dafür Einkommens- und Vermögensnachweise – unter Umständen auch die des Partners.
Meldeplicht: Änderungen der Lebensumstände bei den relevanten Zugangsvoraussetzungen müssen Grundsicherungsempfänger laut Margret Böwe unverzüglich melden.
Bei Erwerbsminderung: Auch hier wird der Leistungsanspruch verrechnet
Anspruch: Anspruchsberechtigt sind all jene, die das Existenzminimum nicht aus eigenen Mitteln erreichen, mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft erwerbsgemindert sind – zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls. Die Einschränkung muss dabei laut Bundesarbeitsministerium so erheblich sein, dass Betroffene auf unabsehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten können.
Höhe: Der Regelsatz entspricht denen der anderen beiden Grundsicherungsarten: derzeit 563 Euro. Auch hier werden Miet- und Heizkosten in angemessener Höhe sowie Sozialversicherungsbeiträge vom Staat übernommen. Mehrbedarfe zum Beispiel wegen einer Gehbehinderung werden ebenso gezahlt. Außerdem werden auch Menschen in der Grundsicherung bei Erwerbsminderung von den Rundfunkgebühren befreit und bekommen unter Umständen ein kommunales Ticket für den ÖPNV.
Schonvermögen: Bis auf wenige Ausnahmen – wie auch hier wieder das Pflegegeld –werden sämtliche Einnahmen vom Leistungsanspruch abgezogen. Die Vermögensfreigrenze liegt hier ebenso bei 10.000 Euro pro Person.
Antragstellung: Die richtige Anlaufstelle ist auch hier das zuständige Sozialamt oder die Rentenversicherung. Ob ein Online-Antrag möglich ist, können Anspruchsberechtigte ebenfalls unter www.sozialplattform.de prüfen. Benötigt werden der Nachweis über die dauerhafte Erwerbsminderung sowie Einkommens- und Vermögensnachweise – unter Umständen auch die des Partners.
Meldepflicht: Auch hier bestehen umfassende Informationspflichten des Empfängers – zum Beispiel, wenn die Rentenhöhe steigt. (dpa, lf)
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